Familienverband Kahl(c)ke e.V.


Satzung des Familienverbandes Kahl(c)ke e.V.


Die Mitgliederversammlung vom 7. Oktober 2006 hat die Satzung insgesamt neu gefasst; die Neufassung wurde am 3. April 2007 in das Vereinsregister eingetragen und am 11. Oktober 2008 aktualisiert.

§ 1

Der Familienverband Kahl(c)ke e. V. hat den Zweck, die einzelnen Familien des Geschlechts Kahl(c)ke zusammenzufassen, ihre dauernde Verbundenheit zu fördern, das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Träger dieses Namens zu stärken und den Familiensinn überhaupt zu pflegen.

Zu diesem Zweck ist für die Erhaltung der Familiendenkmäler und Urkunden zu sorgen, die Familiengeschichte weiter zu erforschen, aufzuzeichnen, ein Archiv anzulegen und zu führen.

Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Glückstadt. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter dem Geschäftszeichen "VR 0280 IZ" geführt. Er führt den Namen: "Familienverband Kahl(c)ke eingetragener Verein".



§ 2

Mitglieder des Vereins können alle diejenigen werden, die den Namen "Kahl(c)ke" tragen oder trugen, ferner ihre Ehegatten, Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften und Nachkommen.

Für den Beitritt ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, der hierüber sowie über ausnahmsweise Mitgliedschaft entscheidet.



§ 3

Die Mitgliedschaft hört auf:
  1. Mit dem Tode
  2. Mit dem freiwilligen Austritt
  3. Mit dem Ausschluss
Für den freiwilligen Austritt ist eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Abmeldung mit Wirkung zum Ablauf des Jahres erforderlich.

Der Ausschluss ist nur durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig.



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Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ist ein Ehegatte bereits Mitglied, so zahlt der weitere Ehegatte den halben Mitgliedsbeitrag.

Der Vorstand kann Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht erteilen.



§ 5

Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die beiden Rechnungsprüfer

§ 6

Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre zusammentreten, und zwar in Verbindung mit einem Familientag.

Die allgemeine und grundsätzliche Zuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit es sich nicht um Aufgaben seiner gesetzlichen Vertretung handelt, ergibt sich aus dem Wesen der Mitgliederversammlung. Entsprechend kann sie jede interne Beschlussfassung an sich ziehen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wobei die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Für die Teilnahme an Abstimmungen ist ein Mindestalter von sechzehn Jahren erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen; eine Einladungsfrist von vier Wochen soll nicht unterschritten werden.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift zu führen, die von dem Protokoll führenden und dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist



§ 7

Der Vorstand setzt sich aus drei Vorstandsmitgliedern und einer unbeschränkten Anzahl von Beisitzern zusammen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die drei Vorstandsmitglieder nach Abs. 1. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Wahlperiode des Vorstandes läuft von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Der Vorstand ist über die gesetzliche Vertretung hinaus insbesondere für die laufende Verwaltung des Verbandes und seines Vermögens zuständig.



§ 8

Die Buch- und Kassenführung des Verbandes wird von zwei Rechnungsprüfern überwacht. Diese amtieren ebenfalls von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Sie besitzen ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die gesamten Unterlagen der Finanzführung



§ 9

Jede Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erscheinenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung enthalten sein.



§ 10

Das Archiv in seinem gegenwärtigen und künftigen Bestand ist Eigentum des Familienverbandes. Bei Auflösung des Verbandes fällt es dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zu.



§ 11

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Angabe von Personen im Text einheitlich die männliche Form verwendet; dessen ungeachtet beziehen sich die Angaben auf Personen beiderlei Geschlechts; damit werden die rechtlichen Anforderungen erfüllt.



§ 12

Ungeachtet der Beschlussfassung über die neue Satzung betrachten die Mitglieder des Verbandes den Inhalt der ersten Satzung vom

02. August 1931

als ein verpflichtendes Vermächtnis für die Weiterführung der von den Vorfahren begonnenen Aufgaben. Die bisherige Satzung tritt mit der Eintragung dieser Neufassung in das Vereinsregister außer Kraft.